Beratungstermin nach telefonischer Terminvereinbarung
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUM VERTRIEBSPARTNERVERTRAG
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Hinblick auf die vom Geschäftsherrn vertriebenen Produkte, deren Stand sich aus der anliegenden Produktliste ergibt.
(2) Dem Geschäftsherr bleibt vorbehalten, die Produktliste durch neue und andere Produkte zu ergänzen, bzw. den Vertrieb von vorhandenen Produkten einzustellen, ohne dass diesbezüglich der Vertriebspartner daraus Ansprüche herleiten kann.
§ 2 Pflichten und Möglichkeiten des Vertriebspartners
(1) Der Vertriebspartner hat das Recht, neben anderen Vertriebspartnern ohne Anspruch auf Gebietsschutz, Kundenschutz und Produktschutz die aus der Produktliste erkennbaren Produkte zu vertreiben. Eine Verpflichtung des Vertriebspartners zum Tätigwerden besteht nicht. Der Vertriebspartner ist nicht in die Organisation des Geschäftsherrn eingegliedert, er ist vielmehr in der Gestaltung und Durchführung seiner beruflichen Aktivitäten grundsätzlich unabhängig, soweit sich nicht unmittelbar aus diesem Vertrage etwas anderes ergibt.
(2) Der Vertriebspartner ist kein Vertreter des Geschäftsherrn. Er ist nicht berechtigt, den Geschäftsherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten, Willenserklärungen im Namen des Geschäftsherrn abzugeben und/oder Rechtsverhältnisse im Namen des Geschäftsherrn zu gestalten. Insbesondere ist dem Vertriebspartner die Verwendung der Firmierung und der sonstigen Markenzeichen des Geschäftsherrn auf eigenem Briefpapier und sonstigen Medien, insbesondere einer etwaigen Homepage nicht gestattet.
(3) Soweit der Vertriebspartner für den Geschäftsherrn als Vertriebspartner tätig wird, hat seine Tätigkeit nach den Maßstäben eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der betrieblichen Grundsätze, Preisvorgaben und generellen Anweisungen des Geschäftsherrn zu erfolgen. Soweit der Vertriebspartner von diesen Vorgaben abweichen will, bedarf er zuvor einer schriftlichen Genehmigung des Geschäftsherrn.
(4) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, einem Interessenten und/oder einem Kunden vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die vertriebenen Produkte zukommen zu lassen, ihm gegebenenfalls in die Benutzung und Handhabung der Produkte einzuweisen, ihn über Service und Pflegemaßnahmen aufzuklären, gegebenenfalls festgestellte Fehler in der Handhabung des Kunden zu korrigieren, etwaige Verletzungen der Garantiebestimmung zu dokumentieren, und den Geschäftsherrn entsprechen zu informieren.
(5) Der Vertriebspartner nimmt ausschließlich Bestellungen und andere an weitere Vertriebspartner gerichtete Willenserklärungen auf. Er hat dabei ausschließlich die ihm vom Geschäftsherrn oder Vertriebspartner kostenlos zur Verfügung gestellten Formulare und Unterlagen zu nutzen, selbige wahrheitsgemäß, vollständig und gewissenhaft auszufüllen, etwaige Bestellungen und Finanzierungsanfragen lückenlos zu dokumentieren, die gesetzlichvorgeschriebenen Widerrufsbelehrungen an den Endverbraucher auszuhändigen, und den Geschäftsvorfall anhand des ihm ausgehändigten Beratungsformulars zu dokumentieren. Die vom Vertriebspartner gefertigten Bestellungen und Dokumente sind vollständig binnen einer Woche an den Geschäftsherrn weiterzuleiten.
(6) Der Vertriebspartner wird den Geschäftsherrn wöchentlich schriftlich über die Verwendung der ihm kostenlos überlassenen Kommissionsgeräte unterrichten, insbesondere hinsichtlich der im Laufe der Woche durchgeführten Vorführungen und Demonstrationen sowie anderweitigen Einsätze der Vorführgeräte. Dabei ist der Einsatzort sowie die beteiligten Personen mit vollständiger Adresse und Telefonnummern und stichpunkthaft der Ausgang der Vorführung zu vermerken.
(7) Soweit der Vertriebspartner unter Verwendung von Markenzeichen, Firmierungen oder Produktbilder des Geschäftsherrn eigenständig Werbemaßnahmen jeglicher Art veranlassen möchte, ist der Geschäftsherr zuvor umfassend zu informieren, und seine schriftliche Genehmigung einzuholen.
(8) Der Vertriebspartner hat weiter die Pflicht, den Geschäftsherrn über alle Besonderheiten aller Geschäftsvorfälle zu unterrichten, und insbesondere ihm später bekannt gewordene Informationen weiterzuleiten.
(9) Soweit der Vertriebspartner nicht in direkten Wettbewerb zum Geschäftsherrn tritt, steht ihm die Ausübung anderer geschäftlicher und wirtschaftlicher Aktivitäten jeglicher Art frei.
(10) Der Vertriebspartner kann an den vom Geschäftsherrn für die Vertriebspartner angebotenen Schulungen, Produktinformationsveranstaltungen und sonstigen betrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, um über Produktneuheiten, Geschäftsstrategien, Erfahrungen anderer Vertriebspartner und Verkaufsförderungen informiert zu werden. Eine Pflicht zur Teilnahme ist nicht gegeben.
§ 3 Provisionen
(1) Voraussetzung für das Entstehen jeglicher Provision ist das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages zwischen dem Geschäftsherrn und dem durch die Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden, einer den geschlossenen Vertrag korrespondierenden Zahlung des Kunden bzw. dem Kunden in Anspruch genommenen Kreditinstitut sowie dem endgültigen unwiderruflichen Zahlungseingang (Ablauf der Widerrufrechtes) beim Geschäftsherrn.
(2) Der Vertriebspartner erhält für seine eigene Vermittlungstätigkeit Provisionen nach Maßgabe der mit diesem Vertrag fest verbundenen Provisionstabelle, die Vertragsbestandteil ist.
(3) Änderungen der Provisionstabelle sind nur zulässig, wenn sie mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende vom Geschäftsherrn angekündigt werden, und den Vertriebspartner nicht unangemessen benachteiligen.
(4) Darüber hinaus kann der Vertriebspartner entsprechend seiner durch Verkaufsvorfälle erworbene Position in der Vertriebsstruktur des Geschäftsherrn weitergehend Provisionen für Verkaufsfälle seiner Downline erwirtschaften. Die Höhe der Provisionen und die Position des Vertriebspartners in der Vertriebsstruktur ergeben sich aus der Provisionstabelle.
(5) Ansprüche auf Sonderprovisionen und sonstige Entgelte bestehen nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart worden sind.
(6) Über die entsprechend diesem Vertrag und schriftlich vereinbarten Einzelvereinbarungen vereinbarten Provisionen hinausgehend hat der Vertriebspartner keinerlei Anspruch auf Kostenerstattung und/oder Aufwandsentschädigung.
(7) Provisionen werden entsprechend den wirksam getätigten und durchgeführten Geschäftsvorfällen in der sich aus der Provisionstabelle ergebenden Provisionshöhe dem internen Konto des Vertriebspartners gutgeschrieben, und dem Vertriebspartner am 1. oder 15. jeden Monats unbar auf sein Konto überwiesen. Korrespondierend erhält der Geschäftspartner eine den einschlägig bekannten steuerrechtlichen Vorschriften genügende Abrechnung bzw. Gutschrift. Der Vertriebspartner ist für eine ordnungsgemäße Versteuerung der von ihm vereinnahmten Provisionen selbst verantwortlich.
(8) Der Geschäftsherr ist berechtigt, im Falle der Ausübung des gesetzlich vereinbarten Widerrufsrechts bereits dem Vertriebspartner gutgeschriebene und/oder ausgezahlte Provisionen zurückzufordern und gegebenenfalls mit laufenden und/oder zukünftigen Provisionsforderungen des Vertriebspartners zu verrechnen.
§ 4 Abwicklung von Geschäftsvorfällen
(1) Die vom Vertriebspartner vermittelten Geschäftsvorfälle führen ausschließlich zu direkten Verträgen zwischen dem Geschäftsherrn und den Kunden. Der Geschäftsherr wird vermittelte Geschäfte nach Überprüfung des Kunden und des Geschäftsvorfalles binnen 3 Werktagen gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigen, und Vertriebspartner begleitend informieren.
(2) Der Geschäftsherr behält sich vor, im Einzelfall vermittelte Geschäfte des Vertriebspartners abzulehnen. Den Geschäftsherrn wird der Vertriebspartner über die Gründe der Ablehnung unverzüglich, auf Anforderung auch schriftlich informieren.
§ 5 Lieferung an den Kunden
(1) Der Geschäftsherr wird nach einer schriftlichen Bestätigung des Geschäftsvorfalles zeitnah eine vollständige und umfassende Erfüllung der vereinbarten Verträge gegenüber dem Kunden durchführen. Der Geschäftsherr wird dafür Sorge tragen, dass alle vom Vertriebspartner vermittelten Geschäfte durch mangelfreie und dem Stand der Technik entsprechenden Produkte erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung von Sachmängelgewährleistungen des Kunden fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Geschäftsherrn. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, den Geschäftsherrn bei der Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen.
(3) Soweit die Erfüllung der Verträge durch eine Belieferung des Kunden seitens des Vertriebspartners erfolgt, hat der Vertriebspartner die dem Kunden übergebenen Produkte entsprechend den Herstellervorgaben anzuschließen, in Betrieb zu nehmen, den Kunden in die ordnungsgemäße Wartungshandhabung und gefahrenfreie Nutzung des Gerätes einzuweisen, die dafür erforderliche Kenntnis des Kunden gegebenenfalls durch wiederholende Schulungen sicherzustellen, und dem Kunden auf etwaige Fehler in der Handhabung hinzuweisen. Diese Tätigkeit des Vertriebspartners ist durch die gezahlten Provisionen abgegolten.
§ 6 Kommissionsware
(1) Der Geschäftsherr wird dem Vertriebspartner ausschließlich zur Verkaufsförderung, Geräte und sonstige Produkte zur Vorführung vor Interessenten in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung stellen.
(2) Soweit der Vertriebspartner zu Vorführungszwecken und zur Förderung des Geschäftsvorfalles ihm vom Geschäftsherrn überlassene Produkte und Kommissionsgeräte nutzt, hat dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfolgen. Der Vertriebspartner hat Sorge dafür zu tragen, dass das Eigentum des Geschäftsherren an den Produkten und Gerätschaften nur dann auf den Kunden übergeht, wenn zuvor alle erforderlichen Verträge, Erklärungen und Widerrufsbelehrungen ausgefüllt bzw. übergeben worden sind, und eine Zahlung des Kaufpreises erfolgt bzw. sichergestellt ist.
(3) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die Kommissionsgeräte sorgfältig und getrennt von anderen Waren aufzubewahren, sowie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Der Vertriebspartner haftet für einen etwaigen von ihm zu vertretenden Untergang und/oder Beschädigung und/oder Verlust von Geräten und Produkten des Geschäftsherrn.
(4) Soweit der Vertriebspartner über einen Zeitraum von drei Wochen keine Vorführungen und/oder vergleichbaren Aktivitäten durchführt, ist der Geschäftsherr berechtigt, die Rückgabe der Kommissionsgeräte zu beanspruchen. In diesem Fall ist der Vertriebspartner verpflichtet, die Kommissionsgeräte und Produkte an den Geschäftsherrn zurückzugeben.
§ 7 Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners
(1) Soweit gesetzlich zulässig sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertriebspartners ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz des Geschäftsherrn beruhen. In diesem Falle ist die Haftung des Geschäftsherrn auf alle vertragstypischen bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schäden beschränkt und auf einen Betrag je gesamten Geschäftsvorfall in Höhe von 1.500,00 € begrenzt.
(2) Diese Einschränkung der Haftung ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz des Geschäftsherrn gilt nicht, wenn der Geschäftsherr wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertriebspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
§ 8 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals zu kündigen. Das Recht jeder Vertragspartei zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei fortgesetztem pflichtwidrigem Verhalten trotz vorangegangener Abmahnung bleibt davon unberührt.
(2) Abmahnungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind per Einschreiben-Rückschein zuzustellen.
(3) Im Falle einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung des Vertrages stehen dem Vertriebspartner bis zur zeitlichen Beendigung des Vertrages zur Entstehung gelangende Provisionsansprüche zu. Provisionsansprüche für die Zukunft werden ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Provisionen nach § 3 (4). Alle weiteren Vertriebspartner der Downline werden den nächsthöheren Vertriebspartner untergeordnet.
§ 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
(1) Für das gesamte Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist abhängig vom Streitwert, das nach dem Geschäftssitz des Geschäftsherrn zuständige Amts- und/oder Landgericht.
§ 10 Nebenabreden und Schriftform
(1) Mit Abschluss dieses Vertrages vereinbaren die Parteien einvernehmlich, dass sämtliche bisher zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlicher und mündlicher Art ihre Gültigkeit verloren haben, und sich das Vertragsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung ausschließlich nach den hier getroffenen Vereinbarungen richtet.
(2) Die Parteien bestätigen einvernehmlich, mit diesem Vertrag sämtliche zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Gesichtspunkten vollständig und umfassend geregelt zu haben. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen dieses Vertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.
(5) Zur Aufrechnung sowie zur Ausübung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten ist der Vertriebspartner nur berechtigt, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen vom Geschäftsherrn anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.